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Wirtschaftliche und gesetzliche Rahmenbedingungen stellen Unternehmen in Ungarn überdies immer wieder vor neue Herausforderungen.
Die Körperschaftssteuer in Ungarn ist mit 9% die niedrigste EU-weit. Da der Steuertarif einheitlich 9 % beträgt, kann er für alle Unternehmensgewinne in beliebiger Höhe angewendet werden. Zudem wurde die seinerzeitige Gewinnbegrenzung gestrichen.
Überdies nutzen Konzernunternehmen diesen niedrigsten Körperschaftssteuertarif in der EU seit Jahren. Aktuell tätigen Automobilhersteller von Premiummarken bemerkenswerte Investitionen. Nicht zuletzt um die steuerlichen Potentiale zu heben.
Ungarische Personengesellschaften unterliegen ebenfalls mit ihren Gewinnen der ungarischen Körperschaftssteuer von 9 %. Im Gegensatz dazu ist die Situation in Österreich eine andere. Österreichische Gewinne von Personengesellschaften werden bis in die Gesellschafterebene progressiv hingegen mit bis zu 55 % Einkommensteuer belastet. Im Gegensatz dazu unterliegen ungarische Gewinne in Ungarn zur Gänze der 9 % Körperschaftssteuer. Sie werden daher in Österreich nur über den Progressionsvorbehalt steuerwirksam. Die Steuerlast ist somit um bis zu 82 % geringer als in Österreich. Aus diesem Grund ergeben sich für den Geschäftsverbund mit Ungarn für österreichische Unternehmer attraktive Möglichkeiten.
Ungarn hat nach dem EU-Beitritt 8 Jahre gebraucht, um Vorsteuerguthaben (“wie überall sonst in der EU gewohnt”) zurückzuzahlen. Die Rückzahlung von Vorsteuerguthaben unterliegt grundsätzlich einer Prüfung. Dabei betragen die Fristen mindestens 60 Tage.
Die Mehrwertsteuerklärung und die daraus resultierende Zahlung haben im Gegensatz dazu bereits am 20. des Folgemonates zu erfolgen.
Onlinemeldung ab EUR 300. Die Rechnungslegung hat über eine Onlinekassa zu erfolgen. Mehrwertsteuerbeträge ab HUF 100.000.— (ca. EUR 300.–) sind der Behörde daher online zu melden.
Ungarisches Leistungsdatum. Wann die Rechnung auszustellen ist, ergibt sich aus dem Leistungsdatum. Dementsprechend wird dieses Leistungsdatum in Ungarn sehr spezifisch festgelegt. Das heisst es variiert je nach Geschäftsfall.
Leistung in Fremdwährung und Umrechnungskurs. Sobald Rechnungen in Fremdwährung ausgestellt werden, bleibt der Steuerbetrag in HUF geschuldet. Wie und wann umzurechnen ist, ist infolge ebenso spezifisch geregelt.
Rigide Strafen bis zum doppelten Steuerbetrag. Formalverstösse und Meldungsversäumnisse werden demgemäß rigide bestraft.
All dies benötigt entsprechende Vorkehrungen und eine kompetente Beratung vom Experten.
Als Berater mit 30 Jahren Erfahrung vor Ort und erfahrenen, deutschsprachigen Mitarbeitern ersparen wie Ihnen viel Geld und Mühe.
Als Steuerberater für Ungarn unterstützen wir Sie infolge mit diesen Leistungen:
Schließlich ist Management Consulting KFT der Ungarnexperte für Konzerne und Unternehmen aus allen Branchen. Unter dem Strich unterstützen wir Ihre ungarische Niederlassung mit folgenden Leistungen:
Auf jeden Fall sprechen alle unsere Mitarbeiter Deutsch und sind Experten für internationale Unternehmen.
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